Willkommen bei der Bewegungs-, Sport- und Gesundheitsgemeinschaft Bückeburg von 1962 e.V.

Satzung der Gemeinschaft für
Bewegung-Sport-Gesundheitsgemeinschaft Bückeburg e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „ Bewegungs– Sport -und Gesundheitsgemeinschaft Bückeburg von 1962 e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Bückeburg . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen eingetragen , er wird im Nachfolgenden kurz „ BSG „ genannt .

Die BSG ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen , des Behindertensportverbandes Niedersachsen und des Kreissportbundes Schaumburg .

Gegründet wurde der Verein am 17. Oktober 1962 .

§ 2

Zweck der BSG ist die Durchführung von Behinderten –und Versehrtensport als Breiten -
Reha – und Leistungssport sowie Funktionstraining entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen, Verordnungen und Vereinbarungen. Die Förderung der Integration zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen und deren gemeinsame Ausübung von Sport .

Fernerhin will die BSG dazu beitragen , die durch die Behinderung bedingten körperlichen und seelischen Schwierigkeiten zu überwinden und das gegenseitige Verständnis zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen zu fördern .

Die BSG ist parteipolitisch und religiös neutral .

Die BSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung .

Die BSG ist selbstlos tätig , sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .

Mittel der BSG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der BSG. Es darf keine Person durch Ausgaben ,die dem Zweck der BSG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden .

§ 3

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden , sofern sie sich durch ihren Aufnahmeantrag zu den Bestrebungen und Zielen der BSG bekennt und sich zur Einhaltung der Satzung verpflichtet .
Minderjährige im Alter von sieben bis 18. Lebensjahr bedürfen zur Stellung eines Aufnahmeantrages der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter , für Kinder , die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , wird der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt .
Die Aufnahme in die BSG ist durch Entgegennnahme des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder eines Bevollmächtigten des Vorstandes vollzogen .

In den Vorstand kann jedes geschäftsfähige, volljährige Mitglied gewählt werden .
Dem Vorstand steht das Recht zu , Aufnahmeanträge durch Mehrheitsbeschluß abzulehnen , und zwar binnen vier Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages . Die Ablehnungsgründe sind dem Betreffenden mit der Ablehnung schriftlich mitzuteilen .

§ 4

Personen , die sich besonders um die BSG verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Vorstandsmitglieder können zu Ehrenvorstandsmitgliedern, Vorsitzende zu Ehrenvorsitzende gewählt werden.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte wie Vereinsmitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
Ehrenvorsitzende können an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen, sie haben kein
Stimmrecht. Der Vorstand kann ihnen besondere Aufgaben übertragen und entsprechende
Vollmachten erteilen.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist , den Behinderten – bzw. Versehrtensport bzw. die BSG in geeigneter Weise zu fördern . Die fördernde Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts .

§ 5

Die Mitgliedschaft endet :

a.) durch freiwilligen Austritt
b.)durch Streichung von der Mitgliederliste
c.)durch Ausschluß aus der BSG
d.)durch Tod des Mitgliedes

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand . Er ist nur zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig .

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden , wenn es trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung des Beitrages mit mehr als drei Monaten im Rückstand ist . Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen .

Ein Mitglied kann , wenn es gegen die Interessen der BSG gröblich verstoßen hat , durch Beschluß des Vorstandes aus der BSG ausgeschlossen werden . Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist ,Gelegenheit zu geben , sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen . Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen . Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu . Die Berufung hat aufschiebende Wirkung . Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungbeschlußes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden . Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber in ihrer nächsten Versammlung endgültig .
Als gröblichen Verstoß gegen die Interessen der BSG gilt insbesondere die schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze dieser Satzung , insbesondere aber auch ein grober Verstoß gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft .

§ 6

Die Mitgliedschaft berechtigt :
• zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
• zur Ausübung des Stimmrechts bei den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen, wobei nur

Mitglieder über 18 Jahre stimmberechtigt sind.
c)zur Teilnahme an den Übungsveranstaltungen der BSG unter Anleitung der Baulichkeiten, Räumlichkeiten, Geräte und Einrichtungen der BSG unter Beachtung der Nutzungsregeln.

Die Mitglieder der BSG sind vom Tage des wirksamen Eintritts an sportversichert.

§ 7

Die Mitgliedschaft verpflichtet :

•zur Einhaltung der Satzung der BSG und der Organisationen, denen die BSG angehört.
•zur Wahrung der Interessen und des Ansehens der BSG
•zur regelmäßigen fristgerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d)jede Anschriftenänderung und jede Kontoänderung ist dem Vorstand mitzuteilen.

§ 8

Organe der BSG sind:

a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 9

Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (in)
c) dem/der Schatzmeister (in)
d) dem/der Schriftführer (in)

Die BSG wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Wahl für eine einjährige Amtszeit ist möglich, wenn dies von Seiten des / der Kandidaten (in) oder von Seiten des Vorstandes beantragt wird. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Vorstandsmitglied ist nicht zulässig.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand führt die BSG, deren laufende Geschäfte, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Mittel der BSG sowie des Vereinsvermögens.
Über die Einnahmen und Ausgaben führt der/die Schatzmeister(in) entsprechende Bücher

§ 10

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem/der Gerätewart (in)
b) dem/der Sozialwart (in)
c) dem/der stellvertr. Schatzmeister (in)
d) dem/der Schwimmwart (in)
e) der Frauenwartin
f) dem/der Sport- und Spielwart (in)

Dem Vorstand steht das Recht zu , für die einzelnen Sportarten, bzw. für bestimmte Aufgaben
Fachwarte und Übungsleiter auf Zeit zu berufen.

Der erweitete Vorstand ist beratend tätig. Dem Vorstand steht das Recht zu, den erweiterten
Vorstand oder einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen und bestimmte Aufgaben zu übertragen.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Wahl für eine einjährige Amtszeit ist möglich, wenn dies von Seiten des / der Kandidaten ( in ) oder von Seiten des Vorstandes, beantragt bzw. gewünscht wird.
Im erweiterten Vorstand können mehrere Positionen durch eine Person besetzt werden.

§ 11

Ehrenamtspauschale

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen
der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a
Einkommensteuergesetz durch den Vorstand beschlossen werden.
Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die
Erstattung erfolgt in den Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen
Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

§ 12

Die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern (innen)
d) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeitstermine
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten oder ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben und Angelegenheiten.
g) Beschlussfassung über die Auflösung der BSG

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich, möglichst im ersten Viertel des Jahres
durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung
schriftlich einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der / die Versammlungsleiter ( in ) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Solche Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 20 % der Stimmberechtigten dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die / der Vorsitzende, ist diese ( r) verhindert, die / der zweite Vorsitzende, sind beide verhindert, das älteste Vorstandsmitglied.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Über die Mitgliederver -
sammlung ist eine dem /der Vorsitzenden oder dem / der Stellvertreter ( in ) und von dem / der Schriftführer ( in) oder von der Versammlung gewählten Protokollführer ( in ) zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll liegt zur Einsicht für alle Mitglieder in der Geschäftsstelle aus.

§ 13

Der Vorstand beruft einen oder mehrere Sportärzte, die dem Vorstand bzw. der BSG für die Durchführung des Sportes, insbesondere für die Durchführung des Wettkampf - Breiten - und Reha – Sportes aktiv und beratend zur Seite stehen.

§ 14

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

§ 15

Für die Auflösung der BSG ist eine Mehrheit von 3 / 4 der Stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

Bei Auflösung der BSG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der BSG nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Um diesen Zweck zu erfüllen, wird bestimmt, dass das Vermögen der BSG im Falle der Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks der Stadt Bückeburg zufällt, die es ausschließlich und unmittelbar, und zwar zweckgebunden, für steuerbegünstigte Zwecke des Sportes zu verwenden hat.

§16

Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsergänzung bzw. – änderung erforderlich werden sollte, ist der Vorstand berechtigt und bevollmächtigt, diese Satzungsänderung zu beschließen und beim Registergericht anzumelden.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. März 2016...beschlossen und tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Auf Verlangen des Finanzamtes Stadthagen wurde eine Satzungsänderung im
Mai 1997 durchgeführt um die Anerkennung als „gemeinnütziger Verein“ zu erhalten.

Bückeburg, den 21. März 2016